Mit dem Freistellungsauftrag gibt der Kunde seiner Bank die Anweisung, die für ihn anfallenden Zinseinkünfte aus Kapitalerträgen nicht dem automatischen Steuerabzug zu unterwerfen. Dabei wird sowohl der amtlich vorgeschrieben Vordruck, mit dem der Steuerpflichtige seine Bank anweist keinen Kapitalertragssteuerabzug auf die anfallenden Zinsen vorzunehmen als auch die Methode den Sparer-Pauschbetrag bei der Besteuerung der anfallenden Kapitalerträge im laufenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, als Freistellungsauftrag bezeichnet.

Liegt der Freistellungsauftrag nicht vor, sind die Geldinstitute verpflichtet den Einkommensteuersatz von 25% , zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag aus sämtlichen Kapitalerträgen an das zuständige Finanzamt abzuführen. Für Beträge, die über den Freibetragsgrenzen von 801 Euro für Alleinstehende und 1.602 Euro für gemeinsam veranlagte Ehepaare liegen, führt die Bank die vorgeschriebene Einkommensteuer ohnehin ab.

Der Freistellungsauftrag bezieht sich grundsätzlich nur auf einen bestimmten Veranlagungszeitraum. Er kann für folgende oder für das laufende Kalenderjahr gestellt werden. Ein rückwirkender Freistellungsauftrag für vergangene Jahre ist hingegen nicht möglich. Unterhalten Ehegatten ein gemeinsames Konto, auf dem Kapitalerträge gut geschrieben werden muss der Freistellungsauftrag gemeinsam gestellt werden.

Ab 2011 müssen neu gestellte Freistellungsaufträge die Angabe der Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) des Steuerpflichtigen enthalten. Ohne Angabe der Steuer-ID sind bestehende Freistellungsaufträge nur noch bis zum Veranlagungszeitraum 2015 gültig. Die dient der einfacheren Kontrolle, dass Steuerpflichtige nicht bei mehreren Banken Freistellungen von der Kapitalertragssteuer in Auftrag geben.