Als Kreditgeber bezeichnet man eine natürliche oder eine juristische Person, die an einen Kreditnehmer Geld verleiht. Im den Paragraphen 491 ff. BGB spricht der Gesetzgeber auch vom Darlehensgeber. Eine weitere gängige Bezeichnung ist Gläubiger.

Das Kreditgeschäft im täglichen Leben


Im Gegensatz zur landläufigen Meinung finden Kreditgeschäfte nicht nur zwischen Geldinstituten und Darlehensnehmern statt. Sämtliche Geschäfte, bei denen erst geleistet und später gezahlt wird, bezeichnet man als Kreditgeschäfte. Wer eine Ware auf Rechnung kauft, ist somit Kreditnehmer. Selbst wer sein Geld auf ein Sparbuch einzahlt oder sein Girokonto auf Guthabenbasis führt, gewährt der Bank einen Kredit.

Der Kreditvertrag


Kredite zwischen Privatpersonen unterliegen keinerlei Formvorschriften und können sogar mündlich abgeschlossen werden. Das ist aus Gründen eines später eventuell zu führenden Nachweises jedoch nicht sinnvoll. Darlehensverträge zwischen Geldinstituten und Kunden hingegen sind vertragspflichtig und unterliegen bestimmten Formvorschriften.

Vertragspflichten des gewerblichen Kreditgebers


Zu den Vertragspflichten des gewerblichen Kreditgebers gehört es, den Kreditnehmer zu beraten und ihm die Vertragsbestimmungen adäquat zu erläutern. Die Grundlagen hierfür sind im § 491a Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Dabei gilt die Regel, je komplizierter das Vertragswerk, um so ausführlicher müssen die Erklärungen sein. Allerdings ist der Kreditgeber nicht verpflichtet, zu überprüfen, ob der Kreditnehmer den Darlehensbetrag sinnvoll verwendet.