Die Ausfallbürgschaft ist eine Sonderform der Bürgschaft, da sie in Deutschland nicht gesetzlich determiniert ist, sondern sich auf die aktuelle Rechtssprechung gründet. Bei der Ausfallbürgschaft kann der Bürge nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Gläubiger alle anderen Mittel gegen den Schuldner ausgeschöpft hat. So muss der Gläubiger unter anderem nachweisen, dass die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner durchgeführt wurde, dass diese erfolglos war und dass er (der Gläubiger) daraufhin einen finanziellen Ausfall hatte.

Aufgrund dieser Rechtslage kommen Ausfallbürgschaft in der Praxis kaum noch vor. Vielmehr verlangen die Kreditinstitute heutzutage selbstschuldnerische Bürgschaften, durch die der Gläubiger rechtlich sehr viel besser gestellt ist.

Grundsätzliche Bürgschaften von Privatpersonen und Kaufleuten


Bürgschaften, an denen Privatpersonen beteiligt sind, werden durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt. Dabei unterscheidet das BGB die selbstschuldnerische Bürgschaft, die Mitbürgschaft und die Zeitbürgschaft. Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft verzichtet der Bürge auf die Einrede der Vorausklage. Dadurch kann der Gläubiger direkt auf das Vermögen des Bürgen zugreifen und die Zwangsvollstreckung betreiben.

Bei der Mitbürgschaft haften mehrere Bürgen gesamtschuldnerisch für die entstandenen Verbindlichkeiten. Zeitbürgschaft bedeutet die Bürgschaft bis zum Ablauf einer vertraglich bestimmten Frist. Ist diese abgelaufen enden auch die Verpflichtungen des Bürgen. Die Handelsbürgschaft eines Kaufmannes ist im Handelsgesetzbuch geregelt und immer selbstschuldnerisch.