Der Millionenkredit ist eine gesonderte Form eines Großkredits. Er muss immer dann von dem Kreditinstitut an die Evidenzzentrale der Bundesbank gemeldet werden, wenn dieses einem Kreditnehmer oder einer Kreditnehmereinheit einen Kredit von mindestens einer Million bewilligt hat.

Gesetzliche Grundlage


Die Meldepflicht eines Millionenkredit ist im Kreditwesengesetz im Paragraphen 14 geregelt. Hier gab es zum 1. Januar 2015 eine Änderung was die Meldepflicht bezüglich der Höhe betrifft. Bis zu diesem Zeitpunkt lag diese nämlich ab einer Höhe von 1,5 Millionen Euro und wurde mit der Änderung auf 1 Million Euro herabgestuft.

Unterschiede zum Großkredit


Großkredite sind Kredite bei den das Kreditrisiko für eine einzelnes Kreditinstitut besonders hoch ist, da dieser eine absolute oder relative Höhe überschreiten. Der Millionenkredit bildet hier eine gesonderte Ausnahme, weil er nicht eine absolute Höhe überragt, sondern diese erreicht.

Die Anzeige eines Millionenkredits erfolgt wie bei anderen Großkrediten in einem Turnus eines Vierteljahres.

Im Unterschied zum Großkredit ist die Meldung eines Millionenkredits nicht auf die deutschen Kreditinstitute begrenzt. Zu einer Meldung sind auch die Auslandstöchter der Kreditinstitute verpflichtet. Ein weiterer Finanzdienstleister, der einen Millionenkredit anzuzeigen hat, sind die deutschen Versicherungen.

Nutzen der Millionenkreditanzeige


Die Anzeigen verfolgen des Ziel der aktuellen Dokumentation über Kreditgeber bezüglich ihrer jeweiligen Millionenkreditnehmer.