Privatkredit
Unter einem Privatkredit versteht man ein Darlehen, das nicht von einem gewerblich Geldinstitut, sondern von einer Privatperson vergeben wird. Die Definition gewerblich handelnder Geldinstitute ist durch das Kreditwesengesetz (KWG) geregelt. Von einem Privatkredit ist immer dann auszugehen, wenn der Kreditgeber die Vergabe von Darlehen nicht nachhaltig und für eine längere Dauer betreibt und diese Tätigkeit auch fortsetzen will.
Privatkredit innerhalb der Familie
Die häufigste Form des Privatkredits ist das Darlehen innerhalb der Familie, was auch als Verwandtenkredit bezeichnet wird. Für die Zuordnung als Kredit innerhalb der Verwandschaft ist es unerheblich, ob der Kredit von Person zu Person oder von einer Personengruppe, zum Beispiel den Eltern, an eine Person (zum Beispiel einem Kind) geleistet wird.
Rechtsstellung des Privatkredits
Die gesetzlichen Grundlagen von Kreditverträgen sind in den § 488 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Vom Prinzip her gelten für den Privatkredit die gleichen Rechtsvorschriften wie für Bankdarlehen. Allerdings gibt es eine Reihe von Vorschriften, die den Verbraucher schützen sollen, die bei einem Kredit von Privat wegfallen. So kann ein Privatkredit grundsätzlich formlos und sogar mündlich geschlossen werden. Das führt allerdings zu enormen Schwierigkeiten, für den Fall, dass es bei der Rückzahlung des Kredits zu Auseinandersetzungen zwischen den Parteien kommt, da eine Beweisführung über die getroffenen Vereinbarungen ausgesprochen schwierig ist.