Der Verrechnungsscheck ist ein spezielles Zahlungsinstrument, bei dem die bezogene Bank den Scheckbetrag nicht in bar an den Überbringer auszahlen darf. Die Gutschrift muss auf ein Girokonto des Empfängers - oder einer von ihm bevollmächtigten Person - erfolgen. Von daher ist der Verrechnungsscheck ein Zahlungsmittel für den unbaren Zahlungsverkehr. Auf diese Art und Weise soll etwaigen Missbrauch vorgebeugt werden, da der Einlöser eines Verrechnungsschecks über sein Konto leicht ermittelt werden kann.

Kennzeichnung des Verrechnungsschecks


Ein Verrechnungsscheck wird gekennzeichnet, indem quer über die Vorderseite der Vermerk "Nur zur Verrechnung" geschrieben wird. Sowohl die von den Banken ausgegebenen Vordrucke als auch eine handschriftliche Kennzeichnung weisen einen Verrechnungsscheck als solchen aus. Eine nachträgliche Streichung des Vermerks "Nur zur Verrechnung" führt nicht dazu, dass aus einem Verrechnungsscheck ein Barscheck wird. Früher wurden häufig zwei Querstriche in der oberen linken Ecke eines Schecks angebracht, um diesen als Verrechnungsscheck zu kennzeichnen. Diese Form der Kennzeichnung ist nicht gültig.

Vorlagefristen für Verrechnungsschecks beachten


Verrechnungsschecks müssen von der Bank des Ausstellers nur für eine bestimmte Zeit eingelöst werden. Werden diese Fristen überschritten, liegt es im Ermessen des Kreditinstituts, ob der Scheck gutgeschrieben wird oder nicht. Für Verrechnungsschecks gelten folgende Vorlagefristen:

  • im Inland ausgestellte Verrechnungsschecks acht Tage

  • im europäischen Ausland ausgestellte Verrechnungsscheck 20 Tage

  • im außereuropäischen Ausland ausgestellte Verrechnungsschecks 70 Tage